Nach dem Wahlsieg der Linken in Berlin ging es plötzlich ganz schnell. Die Union fordert ein Bundesgesetz, das Vergesellschaftungen von Immobilien verbieten soll. Die Begründung: Man müsse internationale Investor*innen beruhigen, Eigentum schützen, Rechtssicherheit schaffen. Wer wollte da widersprechen?
Ich schon. Aus einem einfachen Grund: Diese Sorge um das heilige Eigentum ist selektiv – und sie war es schon immer.
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Das Grundgesetz kennt zwei völlig verschiedene Instrumente. Artikel 14 erlaubt die Enteignung für ein konkretes Vorhaben gegen volle Entschädigung. Genau dieses Instrument wird in Deutschland seit Jahrzehnten routinemäßig genutzt – für Autobahnen, Bundesstraßen und Ortsumgehungen. Menschen verlieren ihr Grundstück, ihr Haus, ihren Garten, weil „das Wohl der Allgemeinheit“ angeblich vier weitere Spuren Asphalt braucht. Niemand in der Union hat in diesen Fällen je ein Bundesgesetz gefordert, das solche Enteignungen erschwert. Im Gegenteil: Der Straßenbau läuft hierzulande über Planfeststellungsverfahren, die Enteignung als völlig normalen, kaum hinterfragten Schritt vorsehen.
Dann ist da noch Artikel 15. Er erlaubt die Vergesellschaftung – also die dauerhafte Überführung ganzer Wirtschaftszweige in Gemeineigentum, um sie dem Markt zu entziehen. Dieser Artikel steht seit 1949 im Grundgesetz und wurde noch nie angewendet – eine Einordnung findet ihr hier: Dr. Web. Jetzt aber will Berlin ihn nutzen, um große Wohnungsbestände von privaten Konzernen in eine gemeinwirtschaftliche Anstalt zu überführen. Und genau hier schlägt die Uhr der Union: Dieses nie erprobte Instrument soll per Bundesgesetz entschärft werden, bevor es überhaupt zum Einsatz kommt:
Das Wichtigste in 30 Sekunden
- Die Regierungskoalition hat am 2. Juli 2026 politisch beschlossen, ein Bundesgesetz gegen landesrechtliche Vergesellschaftungen privater Mietwohnungsbestände auf den Weg zu bringen.
- Ein veröffentlichtes und verabschiedetes Bundesgesetz liegt noch nicht vor. Artikel 15 des Grundgesetzes gilt unverändert.
- Der separate bayerische Bundesratsantrag „Vergesellschaftungen Grenzen setzen“ wurde am 10. Juli 2026 von der Tagesordnung abgesetzt und nicht beschlossen.
- Ob ein einfaches Bundesgesetz die Anwendung von Artikel 15 GG durch die Länder vollständig ausschließen kann, dürfte verfassungsrechtlich umstritten bleiben.
- Parallel plant der Bund eine Wohnungsbaugesellschaft für bezahlbares Wohnen. Deren konkrete Rechtsform, Kapitalausstattung, Bauziele und Starttermin sind noch offen.
- Kurzfristig verändert der Koalitionsbeschluss weder Mietrecht noch Finanzierung oder Baugenehmigungen. Mittelfristig zählt der konkrete Gesetzestext; langfristig wahrscheinlich auch die verfassungsgerichtliche Klärung.
Bemerkenswert ist dabei vor allem die Dringlichkeit. Vergleicht man das mit der Geschwindigkeit, mit der sonst in diesem Land schwierige politische Fragen angegangen werden – etwa beim fehlenden politischen Willen für ein AfD-Verbotsverfahren trotz gesicherter rechtsextremer Strukturen –, zeigt sich ein klares Muster. Kaum gewinnt die Linke eine Wahl in Berlin, wird das Grundgesetz im Eiltempo geprüft, um genau das Instrument zu blockieren, das linke Politik in der Wohnungsfrage nutzen könnte.
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Was eilt und was liegen bleibt, sagt sehr viel darüber, wessen Interessen hier tatsächlich verteidigt werden.
Und genau an diesem Punkt hänge ich als Mobilitätsexpertin unweigerlich fest. Wir reden ständig so, als wäre Verkehrsinfrastruktur neutral, technisch, alternativlos – während Wohnungspolitik ideologisch aufgeladen sei. Dabei ist beides zutiefst politisch. Wer für eine vierspurige Umgehungsstraße enteignet wird, verliert genauso Eigentum wie jemand, dessen leerstehendes Renditeobjekt vergesellschaftet wird. Der Unterschied liegt nicht im Eingriff, sondern darin, wessen Vermögen betroffen ist. Auf der einen Seite stehen einzelne Grundstückseigentümer:innen, die selten über die Lobbymacht großer Wohnungskonzerne oder Infrastruktur-Lobbyisten verfügen. Auf der anderen Seite institutionelle Investoren, die genau diese Macht haben – und sie nach einer einzigen Wahl sofort genutzt haben.
Es geht hier also nicht um das Eigentum an sich, und schon gar nicht um ein grundsätzliches Bekenntnis zum Rechtsstaat, sondern darum, wessen Eigentum schützenswert erscheint und wessen nicht. Das Grundstück für die nächste Ortsumgehung? Verhandelbar, seit Jahrzehnten Praxis. Die leerstehende Luxuswohnung eines internationalen Fonds? Plötzlich unantastbar – so unantastbar, dass man dafür sogar das Grundgesetz anfassen will.
Solange diese Doppelmoral unwidersprochen bleibt, ist jede Debatte über gerechte Stadt- und Verkehrsentwicklung in Deutschland eine Farce. Man kann nicht ernsthaft über Mobilitätsgerechtigkeit sprechen, wenn Enteignung für Beton völlig selbstverständlich ist, aber für Wohnraum plötzlich ein Verfassungsproblem wird. Beides sind Fragen des Allgemeinwohls. Beides sind Fragen davon, wem eine Region eigentlich gehören soll: Den Menschen, die dort leben und unterwegs sind, oder dem Kapital, das dort investiert?
Ich habe darauf keine einfache Antwort, aber eine klare Forderung: Wer Eigentum schützen will, muss das konsequent tun – oder ehrlich zugeben, dass es ihm nicht um das Prinzip geht, sondern darum, wessen Interessen vertreten werden.









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