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Die Generalstaatsanwaltschaft München hat fünf Anhänger der früheren Gruppe „Letzte Generation“ angeklagt. Den fünf Mitgliedern werde vorgeworfen, eine kriminelle Vereinigung gebildet zu haben, die auf das Begehen von Straftaten gerichtet gewesen sei.
Die Bildung krimineller Vereinigungen ist eine Straftat, die im Strafrecht Deutschlands in § 129 StGB normiert ist. Der Tatbestand findet sich im Abschnitt Straftaten gegen die öffentliche Ordnung und soll Organisationsdelikte erfassen.
Gründung und Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe (vgl. aber unten Absatz 5), das Unterstützen oder das Werben um Mitglieder oder Unterstützer mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Dezember 2022:
Nach den bundesweiten Durchsuchungen bei Klimaaktivisten der Letzten Generation geht die Staatsanwaltschaft auch dem Verdacht der Bildung einer kriminellen Vereinigung nach. Ein Anwalt erklärt im Gespräch mit dem RND, was das für Konsequenzen haben könnte.
Eine kriminelle Vereinigung muss ihren Zweck oder ihre Tätigkeit auf die Begehung von nicht unerheblichen Straftaten richten.
Arndt Kempgens, Fachanwalt für Verkehrsrecht
Doch was heißt das – und was kann es für Konsequenzen haben? „Eine kriminelle Vereinigung ist nach Strafgesetzbuch Paragraf 129 ein auf eine längere Dauer angelegter freiwilliger Zusammenschluss von mindesten drei Personen mit einem übergeordneten gemeinsamen Interesse“, erklärt Arndt Kempgens, Fachanwalt für Verkehrsrecht, dem RedaktionsNetzwerk Deutschland (RND). „Diese Vereinigung muss außerdem ihren Zweck oder ihre Tätigkeit auf die Begehung von nicht unerheblichen Straftaten richten“, erläutert er weiter.
Was also würde es verändern, wenn die Letzte Generation als kriminelle Vereinigung eingestuft wird? „Es ermöglicht eine Ausweitung der Ermittlungen auf die Hintermänner und Organisatoren“, erklärt der Rechtsanwalt. Die seien aktuell wesentlich schwerer zu fassen, wenn sie sich nicht etwa selbst irgendwo festklebten oder direkte Beihilfe leisteten. „Hintermännern und Rädelsführern“ einer kriminellen Vereinigung drohten laut Gesetz Mindestfreiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren – Geldstrafen sind hier ausgeschlossen im Gegensatz zu dem Strafrahmen, der für „normale“ Mitglieder einer solchen kriminellen Vereinigung gelte. Zudem reiche die alleinige beteiligende Mitgliedschaft in einer solchen kriminellen Vereinigung für eine Bestrafung aus.
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